Waldbrandgefahr
Bezirksregierung erläßt Verordnung
26.08.2003 / J. Hoops
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit hat die Bezirksregierung Lüneburg eine Verordnung zur Verhütung von Waldbränden erlassen.
Hiernach kann mit einer Gedbuße bis 5.000 Euro belegt werden, wer in Wäldern, Mooren und Heidegebieten Straßen, Fahrwege sowie markierte Wander- und Reitwege verläßt und Kraftfahrzeuge, die mit einem Abgas-Katalysator ausgerüstet sind, auf Flächen mit Bewuchs oder brennbarem Material abstellt.
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg zur Verhütung von Waldbränden in den Landkreisen Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Rotenburg, Soltau-Fallingbostel, Uelzen und Verden vom 08.August 2003
Gemäß § 35 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21.03.2002 (Nds.GVBl. Nr.11/2002 S.112) wird für das Gebiet der Landkreise Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Rotenburg, Soltau-Fallingbostel, Uelzen und Verden verordnet:
§1
Neben dem gesetzlichen Verbot, in Wäldern, Mooren und Heidegebieten oder in gefährlicher Nähe davon Feuer anzuzünden, zu rauchen und mit feuergefährlichen Gegenständen umzugehen, ist es verboten,
1. in Wäldern, Mooren und Heidegebieten Straßen, Fahrwege sowie markierte Wander- und Reitwege zu verlassen und
2. Kraftfahrzeuge, die mit einem Abgas-Katalysator ausgerüstet sind, auf Flächen mit Bewuchs oder brennbarem Material abzustellen.
§ 2
Unter das Verbot des § 1, Nr.1 fällt nicht die Erledigung öffentlicher Aufgaben und die rechtmäßige Bewirtschaftung und Nutzung von Grundstücken einschließlich der Jagdausübung.
§3
Ordnungswidrig nach § 42 Abs.3 Nr.16 NWaldLG handelt, wer den Verboten des § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
§4
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Lüneburg, den 08.August 2003
Holtmann, Abteilungsdirektor