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Der Landkreis Harburg überarbeitet Windenergiekonzept

Die größten Potenzialflächen mit jeweils knapp einem Drittel liegen in den Samtgemeinden Salzhausen und Tostedt
21.02.2024 / Admin / Quelle: Landkreis Harburg

Regenerativen Energien kommen bei der Energiewende und dem Ziel einer klimaneutralen Energieerzeugung eine große Bedeutung zu. Um den Energiebedarf zu decken, ist der verstärkte Ausbau der Windenergie ein wesentlicher Baustein – landesweit, aber auch im Landkreis Harburg. Nach geänderten Gesetzesvorgaben des Bundes und des Landes Niedersachsen müssen deutlich mehr Flächen als bisher für Windkraftanlagen zur Verfügung gestellt werden. Um eine ungesteuerte Realisierung von Windrädern in der Landschaft zu vermeiden, überarbeitet der Landkreis Harburg derzeit sein Windenergiekonzept im Rahmen der Änderung des Regionalen Raumordnungskonzepts 2025. Entscheidungen, wo und vor allem wie viele Anlagen möglich und zulässig sein werden, sind aktuell aber noch nicht gefallen – die politischen Beratungen dazu haben jedoch begonnen.

Im Landkreis Harburg werben aktuell bereits verschiedene Projektplaner von Windenergievorhaben für ihre Projekte. So werden Infoveranstaltungen abgehalten, Pressemitteilungen verschickt oder kommunale Gremien informiert. Neben der Information geht es auch darum, mögliche Flächen für Projekte zu reservieren. Der Landkreis weist darauf hin, dass der Eindruck, eine Umsetzung von Windkraftanlagen auf diesen Flächen sei bereits beschlossen, nicht zutreffend ist. Ebenso wenig kann derzeit keine seriöse Aussage getroffen werden, auf welchen Flächen wie viele Anlagen errichtet werden.

Fest steht aber auch: Der Landkreis Harburg muss zusätzliche Vorranggebiete für Windenergie ausweisen. Aufgrund von Gesetzesänderungen auf Bundes- und Landesebene muss der Landkreis Harburg bis Ende 2027 3.051 Hektar und bis Ende 2032 3.949 Hektar für Windenergie zur Verfügung stellen. Bisher sind im Regionalen Raumordnungsprogramm 558 Hektar als Vorranggebiete für Windenergie ausgewiesen. Deshalb wird das Windenergiekonzept aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) 2025 derzeit überarbeitet.

Ziel ist es, die grundsätzlich überall zulässige Windenergienutzung auf die Flächen zu begrenzen, die dafür am besten geeignet sind, und so gleichzeitig besonders sensible Bereiche zu schützen. Um Potenzialflächen zu ermitteln, wurden in einem ersten Schritt Abstandskriterien ermittelt. Sie spiegeln sowohl rechtliche Mindestanforderungen, gesetzliche Ausschlussgründe als auch darüber hinausgehende planerische Überlegungen wider. Die Kriterienliste des Landkreises ist dem Grunde nach nicht neu. Da aber deutlich mehr Flächen ausgewiesen werden müssen, orientieren sich die Kriterien nun stärker an den gesetzlichen Mindeststandards.

Ausgeschlossen werden jene Flächen, die von vornherein nicht für die Windkraftnutzung in Frage kommen. Dazu gehören Naturschutzgebiete und Hubschraubertiefflugstrecken, zudem werden pauschale Siedlungsabstände berücksichtigt.

Ein Kriterienset für diesen ersten Planungsschritt wurde den Samt- und Einheitskommunen sowie der Kreispolitik bereits vorgestellt. Hinweise und Anregungen wurden nach Möglichkeit berücksichtigt, weitere Änderungen beispielsweise durch Gesetzesänderungen sind aber möglich.

Bei Anwendung dieser Kriterien kommen theoretisch rund 6.200 Hektar im Landkreis Harburg als Windenergieflächen in Frage. Die größten Potenzialflächen mit jeweils knapp einem Drittel liegen in den Samtgemeinden Salzhausen und Tostedt. Größere Potentialflächen finden sich zudem in den Samtgemeinden Hanstedt und Hollenstedt sowie der Stadt Winsen (Luhe), weitere relevante Gebiete haben die Gemeinden Neu Wulmstorf, Rosengarten und Seevetal sowie die Samtgemeinde Elbmarsch. Demgegenüber ist das Angebot in der Stadt Buchholz, der Gemeinde Stelle sowie der Samtgemeinde Jesteburg sehr gering.

Welche Flächen als Vorranggebiete aber letztlich in Frage kommen, kann aufgrund der bisher zugrunde gelegten pauschalen Ausschlusskriterien noch nicht gesagt werden. In einem zweiten Schritt muss nun aufwendig geprüft werden, welche Auswirkungen einer Ausweisung für Mensch und Natur hätte. Dabei werden die Einzelaspekte für jede Potentialfläche gesammelt, bewertet und gegeneinander abgewogen werden. So sollen am Ende die insgesamt besten Flächen des Landkreises ausgewählt werden.

Hintergrund:

Windkraftanlagen gelten gesetzlich prinzipiell als privilegierte Vorhaben im Außenbereich, die genehmigt werden müssen, wenn alle Voraussetzungen unter anderem nach dem Bau-, Naturschutz- und Immissionsschutzrecht erfüllt werden. Bisher konnte der Landkreis diese Zulässigkeit dort ausschließen, wo man Windkraft für ungeeignet hielt. Diese Möglichkeit hat der Landkreis über sein Regionales Raumordnungsprogramm genutzt. Eine konkrete Mindestvorgabe, wie viele Flächen für Windkraft bereitgestellt werden müssen, gab es in der Vergangenheit nicht. Im Zuge der Energie- und Klimakrise hat der Bund die planungsrechtliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen neu geregelt. Das Windflächenbedarfsgesetz hat das Ziel, dass bundesweit zwei Prozent des Bundesgebietes für Windenergieanlagen zur Verfügung gestellt werden, für Niedersachsen sind es 2,2 Prozent der gesamten Landesfläche. Die Flächenanteile je Landkreis können davon abweichen und werden vom Land verbindlich festgelegt. Das Landesgesetz verpflichtet den Landkreis Harburg, bis Ende 2027 3.051 ha (2,44 Prozent der Kreisfläche) und bis Ende 2032 3.949 ha (3,16 Prozent der Kreisfläche) für die Windenergie zur Verfügung zu stellen. Ein Ausschluss von Windenergieanlagen in bestimmten Gebieten ist nur noch möglich, wenn an anderer Stelle genügend Flächen als Windenergiegebiet ausgewiesen werden. Solange das nicht der Fall ist, sind Windkraftanlagen im Außenbereich privilegiert zulässig. Die Windräder würden mit der vom Rotor überstrichenen Fläche – rund 2 Hektar - auf das Teilflächenziel angerechnet, Abstandsflächen zwischen den Anlagen blieben aber unberücksichtigt.

 

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